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Schwimmschule Ciupek – zur Startseite

Teilnahmebedingungen für Schwimmkurse

Schwimmschule Ciupek UG (haftungsbeschränkt) · Stand: 20.08.2026

Anbieter und Vertragspartner

Schwimmschule Ciupek UG (haftungsbeschränkt)
Kaiserstraße 44–46, 66424 Homburg

Vertreten durch den Geschäftsführer: Marc Ciupek

Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken, HRB 112442

E-Mail: info@schwimmschuleciupek.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: [BITTE ERGÄNZEN, falls vorhanden]

Das Widerrufsrecht ist in der Widerrufsbelehrung ausführlich beschrieben, dort finden Sie auch das Muster-Widerrufsformular.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Schwimmkurse der Schwimmschule Ciupek UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Schwimmschule"). Sie regeln die Rechte und Pflichten der Schwimmschule sowie der teilnehmenden Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schwimmunterricht.

Diese Teilnahmebedingungen werden den Erziehungsberechtigten gemeinsam mit dem Vertragsangebot in Textform zur Verfügung gestellt und werden mit Vertragsschluss Bestandteil des Teilnahmevertrags.

Ergänzend gelten die jeweils geltenden Haus-, Bade- und Sicherheitsregeln der Schwimmstätte sowie verbindliche Vorgaben des Betreibers und der Universitätsklinik des Saarlandes.

§ 2 Vertragsschluss

Die Schwimmschule übersendet den Erziehungsberechtigten nach Eingang des Anmeldeformulars ein Vertragsangebot in Textform. Das Angebot enthält insbesondere Kursort, Kursbeginn, Wochentag, Kurszeit, Unterrichtsdauer, Kursgruppe und das gewählte Zahlungsmodell.

Der Teilnahmevertrag kommt zustande, sobald die erziehungsberechtigte Person dieses Angebot annimmt, insbesondere durch elektronische Unterzeichnung des übersandten Vertragsdokuments. Einer gesonderten weiteren Bestätigung durch die Schwimmschule bedarf es nicht.

Die Schwimmschule ist nicht verpflichtet, jede Anmeldung anzunehmen. Wunschzeiten oder sonstige Wünsche aus dem Anmeldeformular begründen keinen Anspruch auf deren Umsetzung.

Die Erziehungsberechtigten erhalten den Vertragstext einschließlich dieser Teilnahmebedingungen und der Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss in Textform.

§ 3 Kursort, Kurszeit und Leistungsumfang

Die Kurse finden sonntags in der Universitätsklinik des Saarlandes in Homburg statt. Die konkrete Uhrzeit, die Kursgruppe und der Kursbeginn ergeben sich aus dem Vertragsdokument.

Die Schwimmschule erbringt je Kalenderwoche eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten Dauer je angemeldetem Kind.

Der Kursbetrieb findet ganzjährig statt. Es wird auch während der Schulferien des Saarlandes sowie an Sonntagen unterrichtet, die auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Feste unterrichtsfreie Zeiten bestehen nicht.

Gegenstand des Vertrags ist die fachgerechte Erteilung von Schwimmunterricht als Dienstleistung. Ein bestimmter Lernerfolg – insbesondere das Erreichen eines Schwimmabzeichens innerhalb eines bestimmten Zeitraums – wird nicht geschuldet.

Eine Änderung des Kursorts oder des Wochentags erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten. Regelungen zu Umteilungen innerhalb des Kursbetriebs enthält § 4.

§ 4 Gruppeneinteilung und Umteilung

Die Schwimmschule nimmt die Gruppeneinteilung nach fachlichem Ermessen vor. Berücksichtigt werden insbesondere Alter, tatsächlicher Schwimm- und Leistungsstand, Gruppengröße, pädagogische Gesichtspunkte, Lernerfolg, Sicherheitsaspekte und organisatorische Gegebenheiten.

Stellt sich nach Beginn des Unterrichts heraus, dass ein Kind aus den vorgenannten Gründen in einer anderen Gruppe besser aufgehoben ist, kann die Schwimmschule eine Umteilung vornehmen, soweit dies für das Kind und die Erziehungsberechtigten zumutbar ist. Die Umteilung wird in Textform mitgeteilt und begründet.

Führt eine Umteilung zu einer Änderung der vereinbarten Kurszeit, ist hierfür die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Wird die Zustimmung nicht erteilt und kann die bisherige Kurszeit nicht beibehalten werden, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Kursleitung oder eine bestimmte Gruppenzusammensetzung besteht nicht. Ein Wechsel auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist nach vorheriger Abstimmung und bei vorhandener Kapazität möglich.

§ 5 Kursgebühren

Die Kursgebühr richtet sich nach dem bei Vertragsschluss gewählten Zahlungsmodell:

● Monatsmodell: 95,00 € brutto pro Monat (inkl. 19 % Umsatzsteuer)

● Jahresmodell: 999,00 € brutto für zwölf Monate (inkl. 19 % Umsatzsteuer)

Weitere Kosten fallen nicht an. Insbesondere werden keine Aufnahmegebühr, keine Gebühren für die Abnahme von Schwimmabzeichen und keine Materialkosten erhoben.

Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem ersten vereinbarten Kurstermin. Beginnt der Vertrag im Monatsmodell nicht am Monatsersten, wird der Beitrag für den ersten Monat anteilig nach Kalendertagen berechnet.

Im Monatsmodell ist der Beitrag jeweils zum ersten Kalendertag eines Monats fällig. Im Jahresmodell ist die Jahresgebühr mit dem ersten vereinbarten Kurstermin fällig.

Die Kursgebühr ist ein Pauschalbeitrag für den ganzjährigen Kursbetrieb nach § 3. Sie bemisst sich nicht nach der Zahl der von dem Kind tatsächlich besuchten Unterrichtstermine. Die Regelungen der §§ 10 bis 12 zu Verhinderung, Krankheit und Unterrichtsausfall bleiben unberührt.

§ 6 Zahlungsweise

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Das SEPA-Lastschriftmandat wird gesondert erteilt.

Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf drei Kalendertage vor Belastung verkürzt. Bei gleichbleibenden wiederkehrenden Beträgen erfolgt die Vorabankündigung einmalig mit dem Vertragsdokument und gilt für alle nachfolgenden Einzüge in unveränderter Höhe. Ändert sich der Betrag, wird die Vorabankündigung erneut erteilt.

Bis zur Einrichtung des Lastschriftverfahrens erfolgt die Zahlung per Überweisung.

Wird eine Lastschrift aus Gründen zurückgegeben, die die Erziehungsberechtigten zu vertreten haben, sind der Schwimmschule die hierdurch tatsächlich entstandenen Bankentgelte zu erstatten. Den Erziehungsberechtigten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

§ 7 Anpassung der Kursgebühr

Die Schwimmschule ist berechtigt, die monatliche Kursgebühr anzupassen, wenn und soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten ändern. Maßgeblich sind insbesondere Entgelte für die Nutzung der Schwimmstätte, Personalkosten sowie die allgemeine Preisentwicklung. Kostensenkungen sind bei der Bemessung in gleichem Umfang zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen.

Eine Anpassung ist frühestens zwölf Monate nach Beginn der Vertragslaufzeit und danach höchstens einmal je Kalenderjahr zulässig. Im Jahresmodell ist eine Anpassung innerhalb der Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen.

Die Anpassung wird den Erziehungsberechtigten spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die bisherige und die neue Kursgebühr, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens sowie einen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nach Absatz 4.

Die Erziehungsberechtigten können den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Machen sie hiervon Gebrauch, gilt bis zur Vertragsbeendigung die bisherige Kursgebühr.

§ 8 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung

Im Monatsmodell läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Vertragsparteien in Textform mit einer Frist von 15 Tagen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.

Im Jahresmodell beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate ab dem ersten vereinbarten Kurstermin. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit zu 95,00 € brutto monatlich fortgeführt, sofern er nicht wirksam gekündigt wurde. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gilt die Kündigungsfrist nach Absatz 1.

Kündigungen der Erziehungsberechtigten sind zu richten an: Schwimmschule Ciupek UG (haftungsbeschränkt), Kaiserstraße 44–46, 66424 Homburg, oder per E-Mail an info@schwimmschuleciupek.de.

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 20) sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 9 Widerrufsrecht

Wird der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, steht den Erziehungsberechtigten als Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung in Anlage 1. Ein Muster-Widerrufsformular ist als Anlage 2 beigefügt.

Soll der Schwimmunterricht bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist hierfür ein ausdrückliches Verlangen der Erziehungsberechtigten erforderlich (Anlage 3). In diesem Fall ist im Fall des Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.

§ 10 Verhinderung und Krankheit des Kindes

Kann das Kind aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung oder aus sonstigen persönlichen Gründen an einzelnen Terminen nicht teilnehmen, besteht kein Anspruch auf Nachholung der ausgefallenen Unterrichtsstunde, auf Erstattung der Kursgebühr, auf Gutschrift oder auf Reduzierung des Monatsbeitrags.

Ist das Kind aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich mindestens sechs zusammenhängende Wochen an der Teilnahme gehindert, ruht der Vertrag auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Voraussetzung ist die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich die voraussichtliche Dauer der Verhinderung ergibt.

Während des Ruhens entfällt die Beitragspflicht. Das Ruhen beginnt mit dem auf den Zugang des Attests folgenden Kalendermonat; eine rückwirkende Beitragsfreistellung für bereits abgelaufene Zeiträume erfolgt nicht. Im Jahresmodell verlängert sich die Mindestvertragslaufzeit um die Dauer des Ruhens.

Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich auf Beitragsfreistellung, nicht auf Nachholung einzelner Unterrichtsstunden. Nach Ende der Verhinderung wird das Kind unter Berücksichtigung der Kriterien des § 4 wieder in eine geeignete Gruppe aufgenommen; ein Anspruch auf die bisherige Gruppe oder Kurszeit besteht nur im Rahmen der verfügbaren Kapazität.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen bleibt unberührt.

§ 11 Ausfall einer Kursstunde durch die Schwimmschule

Kann eine vereinbarte Kursstunde aus einem Umstand nicht stattfinden, den die Schwimmschule zu vertreten hat, wird die ausgefallene Kursstunde nachgeholt. Die Schwimmschule kann hierfür einen geeigneten Ersatztermin oder eine geeignete Ersatzgruppe bestimmen und mehrere ausgefallene Kursstunden zu einem gemeinsamen Ersatztermin zusammenfassen.

Der Ersatztermin muss für das Kind und die Erziehungsberechtigten zumutbar sein. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin, eine bestimmte Uhrzeit oder eine bestimmte Kursgruppe besteht nicht.

Wird ein zumutbarer Ersatztermin nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Ausfall angeboten, erhalten die Erziehungsberechtigten nach ihrer Wahl eine Gutschrift auf den nächsten fälligen Beitrag oder eine Erstattung in Höhe des auf die ausgefallene Unterrichtseinheit entfallenden Anteils der Kursgebühr.

§ 12 Ausfall aufgrund der Schwimmstätte oder behördlicher bzw. betrieblicher Vorgaben

Kann eine Kursstunde aufgrund einer Schließung, Sperrung oder Nutzungsbeschränkung der Schwimmstätte oder aufgrund einer verbindlichen Vorgabe des Betreibers, der Universitätsklinik oder einer zuständigen Stelle nicht stattfinden, bemüht sich die Schwimmschule vorrangig um einen zumutbaren Ersatztermin oder eine geeignete Ersatzgruppe.

Wird ein zumutbarer Ersatztermin nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Ausfall angeboten, erhalten die Erziehungsberechtigten nach ihrer Wahl eine Gutschrift auf den nächsten fälligen Beitrag oder eine Erstattung in Höhe des auf die ausgefallene Unterrichtseinheit entfallenden Anteils der Kursgebühr. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schwimmschule den Ausfall zu vertreten hat.

Entfällt der Kursbetrieb für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen, entfällt die Beitragspflicht für diesen Zeitraum. Beide Vertragsparteien sind in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt.

§ 13 Pünktlichkeit, Übergabe und Aufsicht

Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass das Kind rechtzeitig zum vereinbarten Unterrichtstermin gebracht und nach Unterrichtsende pünktlich abgeholt wird.

Die Aufsicht der Schwimmschule beginnt mit der tatsächlichen Übergabe des Kindes an die Kursleitung und endet mit dem Ende der vereinbarten Unterrichtszeit bzw. der Rückgabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder die von ihnen beauftragte Begleitperson. Vor und nach diesem Zeitraum liegt die Aufsicht bei den Erziehungsberechtigten. Eine Verpflichtung der Schwimmschule zur Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit besteht nicht.

Eine Begleitperson darf das Kind in die Umkleide begleiten, soweit die örtlichen Gegebenheiten und die Vorgaben des Betreibers dies zulassen.

Soll das Kind ausnahmsweise von einer anderen als der üblichen Person abgeholt werden, ist die Schwimmschule hierüber vorab zu informieren.

Wird ein Kind nach Unterrichtsende nicht abgeholt, beaufsichtigt die Kursleitung das Kind zunächst weiter und versucht, die Erziehungsberechtigten sowie die hinterlegten Notfallkontakte zu erreichen. Ist niemand erreichbar und ist eine weitere Betreuung durch die Schwimmschule nicht mehr möglich oder zumutbar, ist die Schwimmschule berechtigt, das zuständige Jugendamt oder die Polizei zu verständigen.

Bei wiederholt verspäteter Abholung weist die Schwimmschule die Erziehungsberechtigten in Textform hierauf hin. Bleibt der Hinweis erfolglos, kann dies einen wichtigen Grund im Sinne des § 20 darstellen.

§ 14 Sicherheits- und Verhaltensregeln

Den Anweisungen der Kursleitung sowie den Haus-, Bade- und Sicherheitsregeln der Schwimmstätte ist jederzeit Folge zu leisten. Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind über die Bedeutung dieser Regeln zu informieren.

Bei erheblichem oder wiederholtem Fehlverhalten kann die Schwimmschule geeignete Maßnahmen ergreifen. Hierzu können insbesondere eine Verwarnung, der vorübergehende Ausschluss von einer Unterrichtsstunde oder – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 20 – die Beendigung der Teilnahme gehören.

Die Schwimmschule kann die Teilnahme vorübergehend untersagen, wenn aufgrund des Gesundheitszustands, des Verhaltens oder anderer sicherheitsrelevanter Umstände eine sichere Durchführung des Schwimmunterrichts nicht gewährleistet werden kann.

§ 15 Anwesenheit von Eltern und Erziehungsberechtigten

Eltern und Erziehungsberechtigte dürfen als Zuschauer anwesend sein, sofern die örtlichen Gegebenheiten sowie die Vorgaben des Betreibers oder der Universitätsklinik dies zulassen.

Die Anwesenheit erfolgt ausschließlich als Zuschauer. Eine aktive Einmischung in den Unterricht oder die Erteilung eigener Anweisungen an das eigene oder an andere Kinder ist nicht gestattet. Die Anwesenheit begründet keinen Anspruch darauf, Einfluss auf Unterrichtsdurchführung, Methodik, Gruppeneinteilung oder Entscheidungen der Kursleitung zu nehmen.

Die Kursleitung kann einzelne Begleitpersonen auffordern, den Zuschauerbereich zu verlassen, wenn deren Verhalten den Unterricht, die Konzentration oder den Lernerfolg beeinträchtigt, Kinder oder andere Personen stört oder verunsichert, Sicherheitsvorgaben nicht eingehalten werden oder der ordnungsgemäße Ablauf beeinträchtigt wird.

Die Anwesenheit kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dies durch den Betreiber, die Universitätsklinik, die örtlichen Gegebenheiten oder sonstige verbindliche Vorgaben vorgeschrieben wird. Auf die Beitragspflicht hat dies keinen Einfluss.

§ 16 Teilnahmevoraussetzungen und gesundheitliche Angaben

Der Schwimmunterricht richtet sich an Kinder ab einem Alter von viereinhalb Jahren. Die Schwimmschule kann im Einzelfall nach fachlichem Ermessen Ausnahmen zulassen.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Schwimmschule gesundheitliche Besonderheiten, Allergien oder sonstige Einschränkungen mitzuteilen, soweit diese für eine sichere Teilnahme am Schwimmunterricht relevant sind. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Die Verarbeitung dieser Gesundheitsangaben erfolgt ausschließlich zum Zweck der sicheren Durchführung des Schwimmunterrichts und auf Grundlage der gesondert erteilten Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ohne die erforderlichen Angaben kann die Schwimmschule die Teilnahme aus Sicherheitsgründen ablehnen.

Bei akuter Erkrankung, Fieber, ansteckender Erkrankung oder einem sonstigen Zustand, der eine sichere Teilnahme nicht zulässt, darf das Kind nicht am Unterricht teilnehmen.

§ 17 Notfälle

Im medizinischen Notfall ist die Kursleitung berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Hierzu gehören insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen, die Verständigung des Rettungsdienstes sowie die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten oder den angegebenen Notfallkontakten.

Die Erziehungsberechtigten ermächtigen die Kursleitung, bei Gefahr im Verzug und solange sie selbst nicht erreichbar sind, die erforderlichen medizinischen Sofortmaßnahmen veranlassen zu lassen.

Kosten eines Rettungseinsatzes oder einer medizinischen Behandlung werden nicht von der Schwimmschule getragen; sie richten sich nach den Regelungen der jeweiligen Kranken- oder Unfallversicherung.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, mindestens einen erreichbaren Notfallkontakt zu hinterlegen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 18 Haftung

Die Haftung der Schwimmschule richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Schwimmschule uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Haftungsregelungen des jeweiligen Betreibers und die dort geltenden Haus-, Bade- und Sicherheitsregeln bleiben unberührt.

§ 19 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Schwimmschule ist berechtigt, offene und fällige Forderungen im gesetzlich zulässigen Umfang geltend zu machen und Verzugszinsen sowie erstattungsfähige Verzugskosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

Befinden sich die Erziehungsberechtigten mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen in Verzug und bleibt eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung erfolglos, kann dies einen wichtigen Grund im Sinne des § 20 darstellen.

§ 20 Außerordentliche Kündigung

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Auf Seiten der Schwimmschule kann dies insbesondere bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Sicherheits- oder Verhaltensregeln, bei erheblicher Gefährdung des sicheren Unterrichtsablaufs, bei wiederholt verspäteter Abholung trotz Hinweises oder bei erheblichem Zahlungsverzug der Fall sein.

Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform und ist zu begründen.

§ 21 Kommunikation

Die Schwimmschule kann die Erziehungsberechtigten über die angegebenen Kontaktdaten kontaktieren, insbesondere per E-Mail oder telefonisch. Vertragsbezogene Mitteilungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden.

Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass ihre Kontaktdaten aktuell sind, und teilen Änderungen unverzüglich mit.

§ 22 Datenschutz, Foto- und Videoaufnahmen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und den separat zur Verfügung gestellten Datenschutzhinweisen.

Foto- und Videoaufnahmen des Kindes werden ausschließlich auf Grundlage einer gesondert und freiwillig erteilten Einwilligung der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet. Die Einwilligung ist unabhängig vom Zustandekommen des Teilnahmevertrags und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Aus der Verweigerung oder dem Widerruf der Einwilligung entstehen keine Nachteile für die Teilnahme am Schwimmunterricht.

§ 23 Schlussbestimmungen

Für den Teilnahmevertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem die erziehungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Individuelle Vereinbarungen zwischen der Schwimmschule und den Erziehungsberechtigten haben Vorrang vor diesen Teilnahmebedingungen.

Änderungen oder Ergänzungen des Teilnahmevertrags bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, soweit in diesen Teilnahmebedingungen – insbesondere in § 7 – oder gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.